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ImpULse

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Ausgabe 2/2024

 

PSV-Beitragssatz 2024

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiterzahlt, hat den Beitragssatz für das Jahr 2024 auf 0,4 Promille (Vorjahr 1,9 Promille) festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum ist die Anzahl der Schäden zwar leicht gestiegen, das Schadenvolumen hat sich aber günstiger entwickelt als erwartet. Dies führte zusammen mit einem freundlichen Kapitalmarktumfeld und einem entlastenden Sondereffekt aus der Auflösung einer Rückstellung zu dem niedrigen Beitragssatz.
 
Für Zusagen über Pensionskassen ist auch in diesem Jahr ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. Ein Vorschuss für 2024 wird zurzeit noch nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses soll im ersten Halbjahr 2025 getroffen werden.
 
Wir gratulieren dem PSV zum 50. Geburtstag am 1. Januar 2025!

 

Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung und bAV für 2025

West / Ost

Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung

3.745 € (44.940 € p.a.)

BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung

8.050 € (96.600 € p.a.)

BBG Kranken- und Pflegeversicherung

5.512,50 € (66.150 € p.a.)

Beitragssatz Rentenversicherung

18,6%

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

2,6%

Beitragssatz Krankenversicherung

14,6% zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5%)

Beitragssatz Pflegeversicherung

3,6% (zzgl. 0,6% Kinderlosenzuschlag)

Abfindungs-Höchstbetrag (§ 3 BetrAVG)

lfd. Leistungen

Kapitalleistungen

 

37,45 €

4.494 €

Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 3 BetrAVG)

lfd. Leistungen

Kapitalleistungen

 

11.235 €

1.348.200 €

 

BBG-Anstieg in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Zum 01.01.2025 steht ein bislang noch nie dagewesener Anstieg der BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung um 6,6% an. Dieser deutliche Anstieg hat auch Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung und die finanzielle Planung von Unternehmen und Arbeitnehmern. Bei Versorgungszusagen mit „gespaltener Planformel“, d.h. höherer Bemessung der Gehaltsteile oberhalb der BBG, können Arbeitgeber tendenziell mit bilanziellen Entlastungen rechnen, während sich für Arbeitnehmer der Wert der Versorgungszusage eher verschlechtert. Günstig wirkt sich die Erhöhung der BBG auf die steuerlichen Freigrenzen und den Entgeltumwandlungsanspruch aus, die entsprechend steigen. Insofern bietet der Anstieg zusätzlichen Spielraum, der genutzt werden kann, um das Versorgungsniveau zu verbessern.

 

Rechnungszins für HGB-Bewertungen

Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen wird aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten zehn Jahre berechnet. Für die Bewertung von Jubiläumsleistungen ist der Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre heranzuziehen. Im Vergleich zum Jahresende 2023 hat sich das Zinsniveau zwischenzeitlich wieder etwas nach unten bewegt, wodurch die Zinsprognosen für zukünftige Jahre niedriger ausfallen als im Vorjahr. Bleibt das der Durchschnittsbildung zugrunde liegende Zinsniveau zukünftig unverändert, werden sich die Rechnungszinsen folgendermaßen entwickeln:
 

31.12.

2023

2024

2025

2026

2027

2028

7J-Zins in %

1,74

1,96

2,14

2,42

2,76

3,07

10J-Zins in %

1,82

1,90

2,00

2,15

2,28

2,40

Quelle: Eigene Berechnungen zum 01.12.2024.

Wie erwartet, hat der 7-Jahres-Durchschnittszins den 10-Jahres-Durchschnittszins im Laufe des Jahres 2024 überstiegen. Der Zweck der Einführung des 10-Jahres-Durchschnittszinses im Jahr 2016, Unternehmen in Zeiten fallender Zinsen zu entlasten, läuft damit ins Leere.

Am 03.09.2024 hat das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) sein Positionspapier „Handelsrechtliche Abzinsung bei Pensionsverpflichtungen“ verabschiedet. Darin werden Überlegungen zusammengefasst, die zur Entwicklung eines Ansatzes für einen konstanten Zins angestellt wurden. Aus aktuarieller Sicht wird ein Abzinsungssatz als zielführend angesehen, der sich aus der langfristigen Inflationserwartung zuzüglich einer nachhaltigen Realverzinsung zusammensetzt.

Vor diesem Hintergrund hat das IVS einen konstanten Abzinsungssatz in Höhe von 3,25 % für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen abgeleitet und schlägt vor, diesen Abzinsungssatz gesetzlich festzuschreiben und Übergangsregelungen für die Umstellung der Rückstellungsbewertung vorzusehen. Das IVS sieht darüber hinaus keinen Bedarf für einen Automatismus zur regelmäßigen, anlasslosen Überprüfung oder Anpassung dieses Abzinsungssatzes. EineAnpassung erscheint nur dann erforderlich, wenn grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder gesamtwirtschaftliche Strukturbrüche eintreten, die das nachhaltig erzielbare BIPRealwachstum oder das Inflationsziel der EZB beeinflussen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag übernimmt.

 

Bewertungsparameter für Versorgungszusagen zum 31.12.2024

Zins nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen: Das Zinsniveau auf den Finanzmärkten ist im Jahr 2024 gesunken, liegt aber immer noch über 3%. Der Zinssatz für einen gemischten Bestand wird zum 31.12.2024 wohl bei ca. 3% bis 3,5% liegen. Die Volatilität des Zinssatzes ist immer noch hoch.

Rententrend: Wie erwartet ist die Inflationsrate im Jahr 2024 weiter gesunken und liegt aktuell bei ca. 2,4%. Für 2025 und 2026 ist mit einer Teuerungsrate von 2% – das entspricht auch dem Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB) – zu rechnen. Da der inflationsbedingte Rententrend für einen langfristigen Zeitraum abzuschätzen ist, kann er somit mit ca. 2% angesetzt werden.

Für die Rentenanpassung im Jahr 2025 kann es zusätzlich sinnvoll sein, eine höhere Rentensteigerung zu berücksichtigen. Da eine Anpassung der laufenden Renten gemäß VPI üblicherweise nur alle drei Jahre stattfindet, wirken sich die hohen Inflationsraten der letzten Jahre zeitverzögert aus („Anpassungsstau“) und sind teilweise noch nicht in den Rentenhöhen zum Bewertungsstichtag enthalten.

Lohn- und BBG-Trend: Auch bei der Lohnentwicklung ist in den nächsten Jahren noch mit einer höheren Steigerung zu rechnen. Vielfach stehen Tarifanpassungen bereits fest und sind dann auch zu berücksichtigen. Langfristig kann aber von einem Trend von 2% bis 3,5% ausgegangen werden.

 

Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II)

Am 11.10.2024 wurde der Regierungsentwurf des BRSG II an den Bundesrat übermittelt. Die Ausschüsse des Bundesrats haben wichtige Empfehlungen eingebracht, die besonders kleine und mittlere Unternehmen, aber auch Geringverdiener betreffen, und sich dabei zum Teil kontrovers zum Gesetzentwurf der Bundesregierung positioniert. Eine rasche Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens noch in der verbleibenden Rest-Legislaturperiode rückt damit auch aus diesen inhaltlichen Gründen eher in die Ferne.

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Frühere „ImpULse“

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